Handwerksarbeiten sind oft nicht günstig – gerade dann, wenn es um größere Sanierungen geht. Einige Bauherren verschieben aufgrund dessen Renovierungen oder wagen sich selbst an die Arbeiten, um Geld zu sparen. Jedoch gibt es die Möglichkeit, Handwerkerrechnungen von der Steuer abzusetzen und so die Kosten effektiv zu senken. Welche Kosten sich absetzen lassen und was es zum Thema sonst noch zu wissen gibt, beleuchtet der folgende Beitrag.
Wie und wo können Handwerkerrechnungen steuerlich geltend gemacht werden?
Die gute Nachricht vorweg: Handwerkskosten lassen sich in der Einkommensteuer geltend machen. So ist dieser Abzug für die absolute Mehrheit verfügbar. Genauer gesagt geht es um den Teil der Lohnkosten, der bei Sanierungen und Instandsetzungen anfällt. Auch Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Verbrauchsmittel lassen sich geltend machen. Zusätzlich gehört auch die Mehrwertsteuer zu den abzugsfähigen Kosten. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Materialien, wie etwa die Farbe bei Malerarbeiten.
Pro Steuerjahr können bis zu 6.000 Euro Lohnkosten für Handwerker in der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Es ist dabei unerheblich, ob es um eine einzelne Rechnung geht oder um mehrere Rechnungen, die über das Jahr verteilt sind und von unterschiedlichen Handwerksbetrieben stammen. Es handelt sich dabei um eine besonders Steuerermäßigung und nicht um Werbungskosten. Somit sinkt die Steuerlast um den Betrag der Lohnkosten. Diese Steuerermäßigung gilt pro Haushalt und nicht pro Person. Von diesen Lohnkosten sind dann 20 Prozent direkt abzugsfähig. Dies entspricht einer potenziellen Steuerermäßigung von maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Geltend gemacht wird die Steuerermäßigung über die jährliche Einkommensteuererklärung – und zwar immer für das Jahr, in dem die Rechnung gestellt wurde. In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in Zeile 6 erfolgt die Eintragung der Kosten inklusive der Mehrwertsteuer.

Material (Tapeten und Farbe) = 900,00 Euro netto / 1071,00 Euro brutto
Lohnkosten 15 Stunden à 50,00 Euro = 750,00 Euro / 892,50 Euro brutto
Gesamtbetrag = 1963,50 Euro
Von dieser Rechnung lassen sich 892,50 Euro als Handwerkerrechnung steuerlich geltend machen. Als Steuerermäßigung ergibt dies eine Summe von 178,50 Euro, denn 20 Prozent der Kosten sind abzugsfähig. Die Kosten macht der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 geltend.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung
Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um diese Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Ganz wichtig ist, dass die Handwerkerrechnung nicht in bar bezahlt werden darf, sondern unbedingt per Überweisung beglichen werden muss. Außerdem muss eine detaillierte Rechnung vorhanden sein, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthält. Aus der Rechnung muss weiterhin eine Aufschlüsselung der Kosten hervorgehen. Es ist wichtig, dass Material und Lohnkosten getrennt und die Leistungen klar aufgelistet sind. Das Finanzamt kann Nachweise über die Rechnungen einfordern, sodass die Belege auf jeden Fall aufgehoben und vom Handwerker gefordert werden sollten. Der steuerliche Abzug ist zudem nur möglich, wenn der Auftrag als Privatperson erteilt wurde.

Zusätzlich fallen Zweitwohnungen oder Ferienhäuser ebenfalls unter die Definition – aber nur dann, wenn sie sich in Deutschland befinden. Es darf sich zudem nicht um einen Neubau handeln. Bei Wohnungseigentümergesellschaften ist es möglich, Kosten anteilig geltend zu machen.
Dann ist eine Bescheinigung des Verwalters erforderlich. Mieter können die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch nehmen, denn Eigentum ist keine Voraussetzung.
Welche Handwerksarbeiten können steuerlich abgesetzt werden?

Es darf also nichts Neues entstehen. Dies schließt jedoch nicht den Ausbau von Bereichen in einem bestehenden Haus aus, die bisher ungenutzt waren. Das trifft zum Beispiel auf den Ausbau des Dachgeschosses in einen bewohnbaren Bereich oder den Anbau eines Carports zu.
Wichtig ist dabei ein ausreichender zeitlicher Abstand zum Neubau. Da es keine einheitliche Vorschrift gibt, sollte das zuständige Finanzamt befragt oder ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Die Erneuerung der Küche oder des Badezimmers durch Handwerker gehört ebenso zu den abzugsfähigen Kosten wie Reparaturen an Haushaltsgeräten wie einem Geschirrspüler und sogar Rechnungen von Schlüsseldiensten. Auch dabei gilt, dass es unerheblich ist, ob es sich um Wohneigentum handelt oder der Auftraggeber Mieter ist.
Weiterhin gilt, dass Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht abzugsfähig sind. Das trifft in erster Linie auf Straßenarbeiten zu, die von der Gemeinde angeordnet wurden. Gleiches gilt für alle Arten von Arbeiten, für die Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Förderung es sich handelt – von öffentlichen Fördermitteln bis zu KfW-Zuschüssen.
Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen oder bei Vermietung der Immobilie
Bei dieser Form der steuerlichen Vergünstigung ist es wichtig zu wissen, dass es eine Abgrenzung zu haushaltsnahen Dienstleistungen gibt. Auch sie sind steuerlich absetzbar. Dabei sind es maximal 20 Prozent der Kosten bis zu 20.000 Euro pro Steuerjahr, die geltend gemacht werden können. Dies sind also zusätzlich bis zu 4.000 Euro, die sich steuerlich aktivieren lassen. Haushaltsnahe Dienstleistungen gehören zu den Werbungskosten und müssen separat in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Wichtig ist zu wissen, dass Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen simultan absetzbar sind, sodass zusammen ein Steuervorteil von bis zu 5.200 Euro pro Haushalt möglich ist. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind jedoch andere Formen von Arbeiten, die sich deutlich von den Instandsetzungen bei den Handwerkerrechnungen unterscheiden. In diese Kategorie fallen alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie die Reinigung von Fenstern oder Teppichen, Hausmeisterarbeiten oder Winterdienste und auch das Schneiden von Hecken oder das Rasenmähen im Garten.
Wer seine Immobilie vermietet, der muss ebenfalls nicht ganz auf steuerliche Vorteile verzichten. Alle Renovierungskosten sind Werbungskosten und somit ebenfalls von der Steuer absetzbar.