Die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden ist oftmals eine teure Angelegenheit. Für Immobilienbesitzer ist es vor allem interessant, nach welchem Zeitraum sich Investitionen wirtschaftlich rentieren. In erster Linie sind es die sinkenden laufenden Kosten, die für eine energetische Sanierung sprechen. Jedoch existieren auch einige Steuervorteile und zusätzliche Förderungen, die Investitionen in diesem Bereich nochmals deutlich attraktiver machen.
Einkommensteuer mindern durch energetische Sanierungen nach § 35c EStG
Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es eine interessante Option, die Steuerlast durch die Investition in erneuerbare Energien deutlich zu reduzieren. Förderfähig sind alle Investitionen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen wurden und spätestens zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sind. Insgesamt lässt sich eine Steuerermäßigung von 40.000 Euro beanspruchen, die auch über mehrere Projekte in diesem Zeitraum verteilt werden kann. Um die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, ist eine Bescheinigung des Fachunternehmens erforderlich, das die Arbeiten ausgeführt hat. Diese Bescheinigung muss die Anforderungen nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG erfüllen.
Die Steuerermäßigung nach § 35c funktioniert nach dem folgenden Prinzip: Die Bemessungsgrundlage ist die Höhe der Investition. Jährlich lässt sich ein bestimmter Prozentsatz von den Sanierungskosten über die Einkommensteuer geltend machen. Dabei wird in den ersten beiden Jahren nach der Maßnahme ein Fördersatz von sieben Prozent sowie abschließend sechs Prozent im dritten und letzten Jahr der Förderung angesetzt. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 14.000 Euro in den ersten beiden Steuerjahren sowie 12.000 Euro im dritten Jahr nach der Investition.

Wer § 35c EStG optimal einsetzt, kann so Steuerermäßigungen von maximal 40.000 Euro bei Investitionen von bis zu 200.000 Euro in die energetische Sanierung erhalten. Damit ist insgesamt eine maximale Förderung von 20 Prozent der gesamten Sanierungskosten möglich. Wichtig ist, dass die Investitionen im Lauf der ersten drei Jahre geltend gemacht werden müssen. Ein Übertrag in einen anderen Veranlagungszeitraum ist nicht möglich. Interessant ist diese Steuererleichterung also besonders bei entsprechendem Einkommen mit hoher Einkommensteuerlast.
Gezielte KfW-Förderungen für die Heizungssanierung

Der KfW-Zuschuss 458 deckt Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kauf sowie der Installation von effizienten Heizungsanlagen mit erneuerbaren Energiequellen entstehen. Dazu zählen alle Formen von solarthermischen Anlagen, Biomasseheizungen, elektrische Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen sowie Heizungsanlagen, die Wasserstoff nutzen können. Auch der Anschluss an das Fernwärmenetz fällt unter die Förderung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass durch die Installation der Anteil an erneuerbaren Energien beim Endenergieverbrauch des Gebäudes steigt.
Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent und kann auf Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro beantragt werden. Mit zusätzlichen Boni steigt die staatliche Förderung auf bis zu 70 Prozent. So erhalten einkommensschwache Haushalte eine zusätzliche Förderung von 30 Prozent. Dieser Einkommensbonus wird gewährt, wenn das Haushaltseinkommen 40.000 Euro nicht übersteigt. Weitere 20 Prozent Förderung erhalten Eigentümer von Einfamilienhäusern, wenn eine funktionierende Öl-, Gas- oder Kohleheizung oder eine Nachtspeicherheizung durch eine klimafreundliche Lösung ersetzt und fachgerecht entsorgt wird.
Weiterhin sieht der KfW-Zuschuss 458 einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro zu. Er wird zusätzlich gewährt, wenn eine Biomasseanlage den Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 Staub nicht überschreitet. Bei Investitionen von 30.000 Euro können Eigentümer so bis zu 23.500 Euro Fördermittel erhalten.
Eine weitere Option, die Kosten für die energetische Sanierung zu stemmen, ist der Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen von der KfW. Er wird in Zusammenhang mit der Heizungsförderung oder ähnlichen, bereits bewilligten Maßnahmen gewährt. Es ist also ein Zuwendungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder eine Zuschusszusage der KfW erforderlich. Über den Ergänzungskredit sind bis zu 120.000 Euro Darlehen möglich, die ab einem effektiven Jahreszins von 0,01 Prozent verfügbar sind. Zudem sind bis zu fünf Jahre der Rückzahlung tilgungsfrei.
Bundesförderung für Einzelmaßnahmen: Diese Sanierungen fördert das BAFA
Das BAFA fördert ein breites Spektrum an energetischen Sanierungen bei Bestandsgebäuden. Es gibt insgesamt drei Förderprogramme mit identischen Konditionen. Diese Programme fördern energetische Sanierungen an der Gebäudehülle, die Installation von Anlagentechnik wie Raumluftsystemen mit Wärmerückgewinnung sowie die Heizungstechnik.
Förderfähig sind Projekte ab einem Volumen von 300 Euro und bis zu einer Höchstgrenze von 30.000 Euro. Ist ein individueller Sanierungsplan vorhanden, dann ist eine Erhöhung der förderfähigen Berechnungsgrundlage auf 60.000 Euro möglich. Von diesen Sanierungskosten lassen sich über die Bundesförderung für Einzelmaßnahmen 15 Prozent erhalten. Zusätzliche fünf Prozent Förderung gibt es in Kombination mit einem individuellen Sanierungsplan.
Über die Bundesförderung für Einzelmaßnahmen sind somit insgesamt bis zu 90.000 Euro Sanierungskosten förderfähig. 30.000 Euro davon dürfen maximal auf die Heizungssanierung entfallen und bis zu 60.000 Euro auf alle anderen Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung. Somit können Besitzer von Bestandsgebäuden über die Förderprogramme bis zu 18.000 Euro erhalten. Die Anträge müssen vor Beginn der Bauprojekte gestellt werden. Eine Auszahlung der Förderung erfolgt, sobald das ausführende Fachunternehmen die Arbeiten abgeschlossen hat und dem BAFA der technische Projektnachweis (TPN) vorliegt.

KfW-Wohngebäudekredit 261/262: Zinsgünstige Darlehen für Effizienzhäuser
Mit dem KfW-Förderkredit 261 unterstützt der Staat die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden sowie den Kauf von sanierten Effizienzhäusern. Der Förderkredit steht zur Verfügung, wenn eine Komplettsanierung zum Effizienzhaus geplant wird beziehungsweise das erworbene Haus diese Vorgaben erfüllt. Mindestens muss der Standard des Effizienzhauses 40 erreicht werden.
Über den KfW-Förderkredit 261 sind bis zu 150.000 Euro verfügbar. Jedoch hängt die tatsächliche Maximalhöhe von der Energieeffizienz des Gebäudes ab. Wohngebäude mit dem Standard Effizienzhaus 40 erhalten maximal 120.000 Euro. Wenn zusätzlich die Erneuerbare-Energie-Klasse oder eine der Nachhaltigkeitsklassen erreicht wird, steigt die maximale Höhe des Förderkredits auf 150.000 Euro an. Der effektive Jahreszins liegt zwischen 2,02 und 2,66 Prozent – abhängig von der Laufzeit. Kreditnehmer können zwischen vier und 30 Jahren wählen, wobei der KfW-Förderkredit 261 als Annuitätendarlehen oder endfälliges Darlehen verfügbar ist. Eine Besonderheit beim KfW-Förderkredit 261 ist der Tilgungszuschuss. Er reduziert den Betrag, der zurückgezahlt werden muss. Die Höhe des Zuschusses liegt zwischen fünf und 25 Prozent der Kreditsumme – ebenfalls abhängig vom Energiestandard der Immobilie. Somit sind bis zu 37.500 Euro Tilgungszuschuss verfügbar.
