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5. Juli 2023  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Vom Baugrundrisiko und der Reichweite der Erkundungspflichten des Tiefbauunternehmers

von  Redaktion GALABAU FACHHANDEL | 4 Min. Lesezeit | #Tiefbau  #Leitungsschäden  #Baugrundrisiko  #Prüfpflicht  #Versorgungsleitung 

Abweichungen von dem erwarteten Baugrund sind in der Praxis keine Seltenheit. Mal verläuft eine Leitung dort, wo nach Vertragsunterlagen keine zu erwarten ist, mal weist der Boden eine ganz andere Qualität auf, als es die Vertragsunterlagen vermuten ließen – dann stellt sich die Frage: Wer muss für diese unliebsame Überraschung aufkommen? Und vor allem: Wer trägt die Kosten für etwaig notwendigen Mehraufwand?

Sorgfaltspflichten des Tiefbauunternehmers

Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Prüf- und Erkundungspflichten des Tiefbauers vor Beginn der Arbeiten. Er muss sich über den Verlauf von Strom-, Gas-, Wasser- und Telefonleitungen informieren und haftet, wenn er dies unterlässt, umfassend für dadurch entstandene Leitungsschäden. Dies gilt insbesondere bei innerstädtischen öffentlichen Tiefbau- und Straßenarbeiten, wenn bei diesen regelmäßig mit dem Verlauf unterirdischer Versorgungsleitungen zu rechnen ist. Die Prüfpflicht des Tiefbauunternehmers endet nicht automatisch mit Erhalt der Verlaufspläne der Versorgungsleitungen. Darüber hinaus sind von ihm auch die erhaltenen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ausreichend zuverlässig und aussagekräftig für die vorgesehene Baumaßnahme sind.

ein Graben mit einer durchlaufenden Leitung

Daher als Hinweis für die Praxis:

Bleiben trotz vorhandener Unterlagen noch Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sollten diese unmittelbar mit dem Auftraggeber und dessen Planer besprochen und möglichst vor Beginn ausgeräumt werden.

Geringere Anforderungen im Außenbereich

Je nach Örtlichkeit können sich zudem abweichend hohe Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab ergeben. Muss der Tiefbauunternehmer bei Straßenarbeiten im innerörtlichen Bereich regelmäßig noch mit eng verlegten Leitungen rechnen, so ist dies insbesondere bei Privatgeländen im Außenbereich nicht der Fall. Dementsprechend treffen ihn hier auch geringere Anforderungen an die Erkundungspflicht, was jedoch nicht bedeutet, dass er von dieser vollständig befreit ist. Ob der Erkundungspflicht ausreichend nachgekommen wurde, beurteilt sich dann nach den konkreten Umständen im Einzelfall, vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 08.04.2013 – 1 U 66/12.

Kein Verlass auf die Auskunft des Auftraggebers?

In der Regel schon! Grundsätzlich darf sich der Tiefbauunternehmer auf die Richtigkeit der ihm überlassenen Bestandsauskunft des Versorgungsträgers verlassen. Insbesondere darf er auch darauf vertrauen, dass dort, wo in den Unterlagen keine Leitungen ausgewiesen sind, auch tatsächlich keine Leitungen verlaufen, vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 5.4. 2017 – 4 U 24/16.

Der Auftragnehmer hat grundsätzlich die ihm vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen zu prüfen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz für geringere Prüfpflichten bei fachkundigen Auftraggebern. Der Auftragnehmer kann sich daher nicht allein darauf verlassen, dass der Auftraggeber „für ihn mitdenkt“ und schon alle wichtigen Informationen mitgeteilt haben wird, vgl. LG Bonn, Urt. vom 11.01.2017 – 1 O 116/15. Die VOB/B sieht auch dahingehend eine Prüfpflicht des Auftragnehmers bezüglich der Ausführungsunterlagen vor.

menschliche Hand unterschreibt ein Dokument

Vollständig fehlende Angaben in der Leistungsbeschreibung

Fehlt beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung die Angabe zu einer möglichen Bodenkontamination, darf der Tiefbauunternehmer auch von einem schadstofffreien Boden ausgehen, so der BGH Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 122/11, sofern sich aus der Vertragsauslegung nichts anderes ergibt. Findet sich dann entgegen der Leistungsbeschreibung doch kontaminierter Boden vor, so hat er regelmäßig einen Anspruch auf Vergütung der entstanden Mehrkosten.

Anders kann die Situation jedoch zu beurteilen sein, wenn die Bodenkontamination aus den Gesamtumständen des Vertrags klar erkennbar ist. Die Rechtsprechung hat dies beispielsweise bei der Abtragung von Boden unter teerhaltigem Asphalt bejaht. In diesem Fall ist ein ausdrücklicher Hinweis in den Vergabeunterlagen entbehrlich, vgl. OLG Naumburg Urt. v. 27.06.2019 –2 U 11/18. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall dann auch die höheren Deponiekosten zu tragen.

Fazit

Die pauschale Behauptung „Baugrundrisiko ist Auftraggeberrisiko“ ist nicht immer richtig. Ob unbekannte Leitungen, Hohlräume im Boden, Kampfmittelfunde oder kontaminierter Bodenaushub – wer die Kosten für daraus entstehende Schäden und Verzögerungen trägt, bleibt in der Praxis wie auch in der Rechtsprechung umstritten und bemisst sich stets nach der individuell getroffenen Vereinbarung und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Vorsicht ist daher nicht nur bei der Erkundung und Bearbeitung des Bodens selbst, sondern besonders auch schon bei der vertraglichen Ausgestaltung und Übernahme von entsprechenden Pflichten geboten. Eine korrekte vertragliche Ausgestaltung kann die Risiken zugunsten des Auftragnehmers ganz erheblich minimieren.

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Redaktion GALABAU FACHHANDEL

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